Der Notfunkbetrieb für Funkamateure ist in der BRD aufgrund eines Nebensatzes im entsprechenden Gesetz möglich:
(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen. (Hevorhebung durch den Verfasser).
Das bedeutet: Ausserhalb eines Notfalles oder einer Katastrophe darf ein Funkamateur nur mit anderen Funkamateuren funken und keine Nachrichten von oder für andere Personen vermitteln. Man hat diesen Passus einst geschaffen, um Funkamateure von jenen Funkdiensten zu unterscheiden, welche mit der Vermittlung von Funknachrichten Gled verdienen - wie z.B. die ehemalige Seefunkstelle Radio Norddeich oder der Telegram-Server der ehemaligen Deutschen Bundespost.
In Notfällen (Verkehrsunfall auf der Straße, oder Katastrophenfällen darf der Funkamateur eben eine Ausnahme machen. Das muss auch so sein, da der Funkamateur sonst gegen zwei weitere Gesetze verstoßen würde.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Sprich: Wenn ein Mensch (egal ob Funkamateur oder nicht) die Möglichkeit hat, einen Hilferuf per Funk abzusetzen, dann darf er dies tuen - selbst wenn er dazu z.B. gegen des Gesetz über den Amateurfunkdienst verstoßen, oder gar ein Polizeifunkgerät nutzen muss.
Dass JEDER zur Hilfe verpflichtet ist - und ein Hilferuf gilt bereits als Hilfe - findet man ebenfalls im Strafgesetzbuch:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Sprich: Könnte ein Funkamateur per Funk Hilfe herbeirufen, tut dies aber nicht, macht er sich strafbar - wie jeder andere Mensch im Übrigen auch.
Jedermann - egal ob Funkamateur oder nicht - MUSS im Not- oder Katastrophenfall Hilfe rufen, wenn er dazu in der Lage ist, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Wenn Jedermann dazu ein Funkgerät nutzen kann, dann muss er dies tuen - selbst wenn es sich dabei um ein normalerweise für ihn verbotenes Amateurfunkgerät oder Funkgerät der BOS handelt.
Funkamateure müssen (ergibt sich eben aus den drei erwähnten Gesetzen) Nachrichten von anderen Personen an ander ePersonen weiterleiten, auch wenn diese KEINE Funkamateure sind. Sie verstoßen damit gegen AFuG §5 Satz1. Aber das Strafgesetzbuch ist ein höheres Rechtsgut. Folglich müssen sie auch Funkverkehr mit NICHT-Funkamateuren (Jedermann) in Not- und Katastrophenfällen durchführen. Eine Weigerung wäre „unterlassene Hilfeleistung“.